Zum 1. Januar 2025 wurde die Vergütung der Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen umgestellt. In Fortführung der guten Zusammenarbeit der Tierärztekammern Niedersachsen und Bremen, dem gemeinsamen Landesverband praktizierender Tierärztinnen und Tierärzte und der Niedersächsischen Tierseuchenkasse wurden neue Gebührenübernahmen festgelegt. Nachdem es jahrelang lediglich Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gegeben hatte, konnten damit wieder feste Gebühren für diese Leistungen vereinbart werden.
Auslöser der neuen Vereinbarung war die Anpassung der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) und die daraus resultierenden Kostensteigerungen für die Tierhaltenden. Denn: die Beihilfen für die tierärztlichen Leistungen deckten bereits die Aufwände nach alter GOT nicht. Mit den jetzt vereinbarten Gebühren wird, im Gegensatz zu den bisherigen Beihilfen, die volle Kostendeckung der Leistungen erreicht.
Ein weiterer Fortschritt: Auch der Ablauf wurde vereinfacht. Statt wie bisher die Beihilfe im Einzelfall mit den Forderungen an die Tierhaltenden verrechnen zu müssen, ist es nun im Normalfall damit getan, der Tierseuchenkasse die Anzahl der erbrachten Leistungen zu dokumentieren, um den Forderungsbetrag zu erhalten.
Probenentnahmen und Impfungen
Die Vereinbarung sieht eine Abrechnung nach Zeit vor und basiert im Wesentlichen auf den Ansätzen der GOT, wobei bei den Probenentnahmen und Impfungen ein Stundensatz von 182,64 Euro brutto zu Grunde gelegt wird. Da die Bekämpfungsmaßnahmen derzeit überwiegend Zuchttiere betreffen, kommt der für Zuchtbestände reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zur Anwendung. Die Vergütung besteht aus einer einmaligen Grundgebühr pro Kalenderjahr für Impfmaßnahmen oder Probeentnahmen in Höhe von 107 Euro zuzüglich zur Vergütung der Anzahl der durchgeführten Entnahmen bzw. Impfungen. Hier wird davon ausgegangen, dass durchschnittlich 10 Blutprobenahmen bzw. 15 Impfungen pro 15 Minuten erfolgen.
Biosicherheitsberatungen
Weiterhin werden die Biosicherheitsberatungen durch Tierärztinnen und Tierärzte nach dem neuen EU-Tiergesundheitsrecht in die Vereinbarung einbezogen. Auch hierfür wurde die umfassende Kostenübernahme vereinbart, um die Motivation der Tierhaltenden zur Beschäftigung mit dem Thema Biosicherheit zu fördern.
Die Vergütung der Biosicherheitsberatungen erfolgt differenziert nach optierenden und pauschalierenden Betrieben. Da sich die Tierhaltenden die Umsatzsteuer vom Finanzamt im ersten Fall erstatten lassen können, muss ihnen die Steuer in Rechnung gestellt werden. Iin der Vergütung der TSK ist sie nicht enthalten, um einer Überkompensation vorzubeugen. Bei den pauschalierenden Betrieben wird eine Umsatzsteuer von sieben Prozent in die Beihilfe einkalkuliert, weshalb der Beihilfesatz hier statt 170 Euro 181,90 Euro beträgt.
Eine zusätzliche Inrechnungstellung erbrachter Leistungen wird auf solche Fälle begrenzt, in denen durch die Organisation oder Struktur auf dem Betrieb ein deutlich höherer Zeitaufwand für die Verrichtung der Tätigkeit notwendig ist.
Da die Zahlungen der Tierseuchenkasse als Bruttobetrag ausgezahlt werden, muss die darauf entfallende Vorsteuer weiterhin grundsätzlich abgeführt werden.
Der genaue Wortlaut der Vereinbarung ist auf der Homepage der Tierärztekammer Niedersachsen zu finden.
