In Nordrhein-Westfalen steht der Notdienst in tierärztlichen Praxen vor großen Herausforderungen. Immer weniger Praxen sind bereit, diesen Dienst anzubieten, und viele tierärztliche Kliniken haben ihre Klinikzulassung zurückgegeben, wodurch sie sich ebenfalls vom Notdienst zurückziehen. Die Gründe dafür sind vielfältig:
- Zunehmende Spezialisierung: Die tierärztliche Arbeit hat sich stark differenziert.
- Gestiegene Erwartungen der Tierhaltenden: Diese erwarten hohe Standards, ohne jedoch eine entsprechend höhere Zahlungsbereitschaft zu zeigen.
- Wandel in der Berufskultur: Viele Tierärztinnen und Tierärzte der jüngeren Generation legen Wert auf eine bessere Work-Life-Balance und lehnen Selbstausbeutung ab.
- Veränderte Strukturen: Durch die hohe Anzahl Kolleginnen und Kollegen in Teilzeit sind viele Praxen nicht mehr in der Lage, dauerhaft Notdienste anzubieten.
- Gesetzliche Einschränkungen: Das Arbeitszeitgesetz erschwert die zusätzliche Belastung angestellter Tierärztinnen und Tierärzte durch den Notdienst.
- Überforderung der Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Viele sind nicht mehr bereit, den Notdienst allein zu stemmen.
Eine Lösung für die Notdienstproblematik
Um die Situation zu entschärfen, wurde in Westfalen-Lippe eine neue Regelung angestrebt. Diese sieht vor, dass alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte, sowie deren tierärztliche Angestellte entsprechend ihrer Arbeitszeit, verpflichtet sind, die Versorgung ihrer eigenen Patienten an Wochenenden, Feiertagen und in Notfällen sicherzustellen. Dies kann auf unterschiedliche Weise organisiert werden, beispielsweise durch:
- Kooperationen mit Nachbarpraxen
- Mitgliedschaft in Notdienstringen
- Nachgewiesene Vereinbarungen mit tierärztlichen Kliniken
- Durch einen ausreichend großen Personalstamm in der eigenen Praxis
Vorteile der neuen Regelung
Die vorgeschlagene Lösung bietet gegenüber den Notdienstregelungen anderer Landestierärztekammern folgende Vorteile:
- Flexibilität: Jede Praxis kann den Notdienst eigenständig organisieren.
- Kosten: Es ist keine verwaltungsaufwendige, kostenintensive und gebührenpflichtige zentrale Notdienstverwaltung seitens der Tierärztekammer notwendig.
- Erhalt bestehender Strukturen: Funktionierende Notdienstringe sowie Absprachen mit Nachbarpraxen, bzw. Kliniken bleiben erhalten, auch über Kreis- oder Kammergrenzen hinweg.
- Einbindung aller Tierärztinnen und Tierärzte: Nicht nur Praxisinhaber, sondern auch tierärztliche Angestellte werden entsprechend ihrer Arbeitszeitanteile einbezogen.
- Entlastung: Der Notdienst wird auf wesentlich mehr Schultern verteilt.
- Tierschutz: Wir Tierärztinnen und Tierärzte werden unserem Ruf als berufener Schützer des Tieres wieder in der Öffentlichkeit besser gerecht.
Kernpunkte der neuen Notfalldienstordnung
Nach kontroversen, aber konstruktiven Diskussionen wurde die neue Notfalldienstordnung am 30. Oktober 2024 verabschiedet. Die wichtigsten Aspekte sind:
- Verpflichtung aller Tierärztinnen und Tierärzte: Alle niedergelassenen und angestellten Kolleg:innen, die in einer Praxis mit tierärztlicher Hausapotheke tätig sind, müssen am Notdienst teilnehmen.
- Selbstorganisation bevorzugt: Der Notdienst soll auf kollegialen Vereinbarungen basieren. Nur bei Versagen dieser Selbstorganisation wird die Tierärztekammer aktiv.
- Begrenzter Behandlungsumfang: Im Notdienst muss nur eine Erstversorgung von Notfällen erfolgen; keine Behandlung, wenn kein Notfall vorliegt.
- Spezifische Tierarten: Es müssen nur die Tierarten behandelt werden, die auch regulär in der Praxis versorgt werden.
- Spezifischer Notdienst: Die Tierärztekammern können Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung und eine Begrenzung der Notfalldienstzeiten vorsehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten kein Bedarf für eine Notfallversorgung besteht oder eine ausreichende Notfallversorgung für bestimmte Tierarten bereits auf andere Weise sichergestellt ist.
- Ausnahmen und Befreiungen: Tierärztinnen und Tierärzte können aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände, familiärer Belastungen oder ab dem 67. Lebensjahr von der Verpflichtung befreit werden.
- Sanktionen bei Verstößen: Verstöße gegen die Notfalldienstordnung können als Berufsvergehen geahndet werden.
Persönliche Einschätzung
Nordrhein-Westfalen hatte bislang als Ausnahme gegenüber anderen Bundesländern keine Notdienstverpflichtung für Tierärztinnen und Tierärzte im Heilberufsgesetz. Die Änderung des Heilberufsgesetzes und die daraus resultierende neue Notfalldienstordnung markieren einen wichtigen Schritt zur Lösung der Notdienstproblematik. Bereits jetzt zeigt sich ein Umdenken: Mehr Kolleg:innen beteiligen sich an Notdienstringen oder es wurden neue Ringe gegründet und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, wächst. Natürlich wird es immer Einzelfälle geben, die spezielle Lösungen erfordern. Dafür ist ein FAQ-Katalog vom Notdienstausschuss erstellt worden, um offene Fragen zu klären. Dieser Katalog wird ständig erweitert.
Abschließend lässt sich sagen: Der Notdienst gehört zur Berufung des Tierarztes. Solange keine berechtigten Beschwerden seitens Kolleg:innen oder Tierhaltenden vorliegen, sind Sanktionen unnötig und die neue Ordnung zeigt mehr Chancen als Nachteile.
Der genaue Wortlaut der Notfalldienstordnung und der erste Teil des FAQ-Kataloges wurde in der Dezemberausgabe des DTBL. veröffentlicht und kann auch über die Homepage der Tierärztekammer Westfalen-Lippe abgerufen werden.
