Landesverband praktizierender Tierärztinnen und Tierärzte Niedersachsen und Bremen e.V.

Erstmals Ausnahme vom Arbeitgesetz in Brandenburg erteilt: Der lpt Brandenburg hat via Musterantrag eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für angestellte Tierärzte verhandelt.

Die Umsetzung des 24/7-Notdienstes ist uns bisher aufgrund des Arbeitszeitgesetzes schwergefallen. Auf einen Arbeitstag von acht bis maximal zehn Stunden muss grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden folgen, die ununterbrochen gewährleistet sein muss. Selbst ein nächtlicher Anruf in einer Rufbereitschaft, so die bisherige Rechtslage, hat diese Ruhezeit unterbrochen und war nicht erlaubt. Wenn also eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach den bisherigen Erkenntnissen eine Nachtschicht übernahm, musste er den Tag davor und den Tag danach vom Dienst freigestellt werden. Das hatte zur Folge, dass bei zwei freien Tagen und einer Nachtschicht dazwischen die 40 Stunden für die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollstelle an den übrigen 3 Tagen nicht mehr zu erreichen war. 

Erstmals ist es uns nun gelungen, für Brandenburger Tierarztpraxen eine Bewilligung zur Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit zu erreichen. Dabei kann sich einer Tagschicht eine Rufbereitschaft in der Nacht anschließen, wenn die Gesamtarbeitszeit innerhalb dieser 24 Stunden maximal zwölf Stunden beträgt und am Folgetag die Ruhezeit eingehalten wird. Im Ergebnis ist es der Tierärzteschaft damit deutlich leichter gemacht worden, 24-Stunden-Notdienste im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz zu gewährleisten (4-Tage-Woche mit einem Nachtdienst in Rufbereitschaft).

Wir haben diese Regelung mit dem Landesamt für Arbeitsschutz Cottbus besprochen und bereits für eine Praxis bewilligt  bekommen. Wir danken dem Amt für die sehr kooperative Zusammenarbeit und die Unterstützung für unseren Berufsstand. Ein Musterantrag und die schon erteilte Einzelbewilligung stehen ab sofort allen bpt-Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung. Es sollte nach Rücksprache insbesondere in allen Brandenburger, aber auch bundesweiten Landesämtern für Arbeitsschutz keine Schwierigkeiten mit der Genehmigung geben, da das Landesamt eine eindeutige Erklärung für diese Bewilligung erarbeitet hat. Der Antrag ist von jeder Praxis eigenständig vorzunehmen. Die Bewilligung wird dennoch individuell bearbeitet. Der Schutz der Angestellten muss nachgewiesen werden.

Weitere Informationen stellt der Autor interessierten bpt-Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung. 

Dr. Michael Kreher
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